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   BayObLG, 14.10.1993 - 3Z BR 169/93   

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BayObLG, 14.10.1993 - 3Z BR 169/93 (https://dejure.org/1993,11232)
BayObLG, Entscheidung vom 14.10.1993 - 3Z BR 169/93 (https://dejure.org/1993,11232)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Oktober 1993 - 3Z BR 169/93 (https://dejure.org/1993,11232)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 701
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 20 W 273/12

    Keine Inanspruchnahme des Maklers für Vertragsentwurf durch Notar

    Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, kommt es aber maßgebend darauf an, ob das Verhalten eines Beteiligten für den Notar als Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge - gegebenenfalls im eigenen Namen - erteilt (Senat, Beschluss vom 27.03.2012, 20 W 225/06, und vom 06.09.2001, 20 W 330/01; zu § 145 Abs. 3 KostO: BayObLG DNotZ 1994, 701).

    Auch ein allein festgestelltes eigenes Interesse eines Beteiligten an der Vertragsgestaltung ist dabei kein zureichender Anhaltspunkt für eine schlüssige Auftragserteilung (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 701 zu § 145 Abs. 3 KostO).

  • OLG Bremen, 17.01.2018 - 1 W 49/17

    Ermittlung des Kostenschuldners für die Erstellung eines Entwurfs durch einen

  • OLG Frankfurt, 24.01.2005 - 20 W 415/04

    Einpersonen-GmbH: Erbringung der Stammeinlage durch Zahlung im

    Deshalb ist auch in diesem Fall von der Erbringung einer Bareinlage auszugehen (vgl. Lutter-Hommelhoff, a.a.O., § 7 Rn. 10 und 11; Baumbach/Hueck, a.a.O., § 7 Rn. 5; Scholz/Winter, a.a.O., § 7 Rn. 27; Kanzleiter DnotZ 1994, 701; OLG Düsseldorf und OLG Stuttgart jeweils a.a.O.; OLG Frankfurt DB 1992, 1335; darauf hindeutend auch BGH NJW 1992, 2698 und 2001, 1648; eingehend hierzu Spiegelberger/Walz, GmbHR 1998, 761/763 und Mayer, Festschrift für Schippel, 1996, S. 471/477 ff).
  • OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15

    Antragstellerhaftung für Erstellung eines Vertragsentwurfs durch schlüssiges

    Der Anfall einer Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass der Notar einen Auftrag zur Beurkundung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts hat, dass es aus vom Notar nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss der Beurkundung gekommen ist und dass der Entwurf der Urkunde auf Erfordern an einen Beteiligen ausgehändigt wird (BayObLG DNotZ 1994, 701-702).
  • KG, 08.04.2003 - 1 W 67/01

    Kosten des Notars: Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im

    Zur Annahme eines rechtsgeschäftlichen Auftrags zur Aushändigung reicht daher die bloße Äußerung des Wunsches, den Urkundsentwurf vor der Beurkundung schon einmal zur Ansicht oder zur Besprechung mit den Auftraggebern zu erhalten, regelmäßig nicht aus (vgl. zu Vorstehendem Senat DNotZ 1973, 305; 1975, 755; nicht veröffentl. Beschluss vom 12. April 2001 - 1 W 7382/99; BayObLG JurBüro 1979, 1052 und DNotZ 1994, 701; OLG Dresden JurBüro 1999, 42; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O. § 145 Rdn. 50 ff.).
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